Was steckt hinter steuerbaren Verbrauchseinrichtungen?

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen spielen eine wichtige Rolle für die Energiezukunft und eine zuverlässige Stromversorgung. Mit dem zunehmenden Einsatz von Wärmepumpen, Ladeeinrichtungen und Batteriespeichern steigen die Anforderungen an das Stromnetz.

Daher hat die Bundesnetzagentur eine Neuregelung zur Integration dieser Anlagen sowie steuerbarer Netzanschlüsse nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) erarbeitet. Sie ermöglicht einen schnellen und sicheren Anschluss ans Stromnetz – und sorgt gleichzeitig für spürbare finanzielle Vorteile durch reduzierte Netzentgelte.

Alles Wichtige zu § 14a EnWG auf einen Blick

§ 14a EnWG – Das gilt jetzt

Seit dem 01.01.2024 gilt die neue Regelung für steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen, Wallboxen oder Batteriespeicher ab 4,2 kW. Ziel ist ein schnellerer Netzanschluss bei gleichzeitig stabiler Stromversorgung. Für bestehende Anlagen gelten Übergangsregelungen oder Bestandsschutz.  
 

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Steuerung und ihre Vorteile

Um das Stromnetz stabil zu halten, kann die Leistung Ihrer Anlage bei Bedarf kurzfristig angepasst („gedimmt“) werden. Wichtig für Sie: Eine Mindestleistung ist jederzeit sichergestellt und eine vollständige Abschaltung findet nicht statt. Ihr übriger Haushaltsstrom ist von der Steuerung nicht betroffen. Als Gegenleistung profitieren Sie von reduzierten Netzentgelten. 

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So läuft der Netzanschluss ab

Ihr Elektroinstallateur übernimmt die Installation und Inbetriebnahme Ihrer Anlage. Er stellt sicher, dass alle technischen Vorgaben eingehalten werden und meldet die Anlage anschließend bei uns an. 

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FAQs

Häufige Fragen 

Die Neuregelung gilt verpflichtend für alle Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit Inbetriebnahme ab dem 01.01.2024. Für bereits vorhandene steuerbare Verbrauchsreinrichtungen gelten Übergangsregelungen bis Ende 2028 oder Bestandsschutz. Das heißt, wenn Sie bereits vor dem 01.01.2024 eine Wärmepumpe, Ladeeinrichtung oder einen Batteriespeicher ohne Steuerung betrieben haben, bleibt für Sie alles wie gehabt. Sie müssen nicht aktiv werden.

Nicht betroffen vom §14a EnWG sind Verbrauchseinrichtungen, die zu gewerblichen, betriebsnotwendigen Zwecken (bspw. Kühlhäuser) oder im Rahmen der KRITIS eingesetzt sind (bspw. Krankenhäuser oder andere kritische Infrastruktur).

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer elektrischen Leistung kleiner 4,2 kW sind generell von der Teilnahme am neuen § 14a EnWG ausgenommen.

Unter steuerbare Verbrauchseinrichtungen fallen alle Anlagen mit einer elektrischen Leistung über 4,2 kW, wie z.B. Wärmepumpenheizungen unter Einbeziehung von Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (z.B. Heizstäbe), private Wallboxen im nicht-öffentlichen Bereich, Batteriespeicher oder Klimageräte zur Raumkühlung.

Nur für Wärmepumpen und Klimageräte gilt eine Besonderheit: Sofern mehrere dieser Anlagen hinter einem Netzanschluss betrieben werden, ist die Summe der Netzbezugsleistungen maßgeblich. Liegt diese Summenleistung der Einzelgeräte über 4,2 kW, so müssen die Anlagen je Fallklasse (Wärmepumpe, Klimagerät) zu einer SteuVE rechnerisch zusammengefasst werden.

Heimspeichersysteme fallen ab 01.01.2024 unter den § 14a EnWG, wenn ihre Netzanschlussleistung mehr als 4,2 kW beträgt. Dies betrifft auch Anlagen, die hauptsächlich oder ausschließlich dazu eingesetzt werden, den Strom Ihrer PV-Anlage zu speichern. Grund hierfür ist, dass Speichersysteme mit geringfügigen Softwareupdates zukünftig auch dafür genutzt werden können, Strom zu vergünstigten Bezugspreisen aus dem Netz zu beziehen. PV-Anlagenbesitzer, die einen entsprechend großen Speicher verbauen, müssen zukünftig dafür Sorge tragen, dass das Gesamtsystem mit Steuerungstechnik ausgestattet wird, die dem Netzbetreiber die Dimmung ermöglicht.

Zum Schutz des lokalen Stromnetzes und für Sie als Netzkunde vor Netzüberlastungen, sollen Netzbetreiber die Möglichkeit erhalten, die netzwirksame Leistung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen bei Bedarf vorübergehend begrenzen zu dürfen. Diese Steuerung wird jedoch nur in absoluten Notfällen erforderlich sein. Dafür kann der Einbau von Steuertechnik erforderlich sein.

Wichtig: Ihre Versorgungssicherheit steht für uns an erster Stelle. Damit es für Sie zu keinen Komforteinbußen kommt, wird stets eine Mindestleistung garantiert, so dass Wärmepumpen betrieben und Elektroautos weiter geladen werden können. Der Netzbetreiber darf dabei den Bezug für die Dauer der konkreten Überlastung auf bis zu 4,2 kW senken. Damit können Wärmepumpen weiter betrieben und E-Autos in aller Regel in zwei Stunden für 50 Kilometer Strecke nachgeladen werden. Vollständige Abschaltungen der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen sind nicht mehr zulässig. Der reguläre Haushaltsstrom ist davon nicht betroffen.

Die Neuregelung betrifft alle Anlagen, die nach dem 01.01.2024 errichtet werden und eine Leistung von mindestens 4,2 kW haben. Die angegebene Leistung gilt je Verbrauchseinrichtung – nicht in Summe. 

In diesem Fall besteht für Sie Anspruch auf reduzierte Netzentgelte nach § 14a EnWG. Diese Reduzierung ist frei wählbar und besteht entweder aus

Modul1: einem netzbetreiberindividuellen pauschalen Betrag oder
Modul 2: einer prozentualen Reduzierung des Arbeitspreises oder
Modul 3: zeitvariablen Netzentgelten

Informationen zu unseren Netzentgelten

Dafür müssen Ihre Elektroinstallation und Ihre elektrischen Anlagen sowohl den technischen Anschlussbedingungen an das Niederspannungsnetz (TAB) als auch den technischen Mindestanforderungen (TMA) der Stadtwerke Gronau GmbH entsprechen.

Sie können, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind, zwischen drei Modulen bzw. einer Kombination aus diesen Modulen wählen. Wird kein Modul ausgewählt, sieht die Festlegung der Bundesnetzagentur das Modul 1 als Grundmodul vor.
 

Modul 1: Pauschale Netzentgeltreduzierung:
Dieses Modell bietet eine feste, verbrauchsunabhängige Entlastung beim Netzentgelt.

  • Gilt für Anlagen mit und ohne separaten Zähler
  • Sie erhalten eine jährliche Pauschale, unabhängig vom tatsächlichen Stromverbrauch
     

Modul 2: Prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises
Hier erfolgt die Entlastung abhängig vom tatsächlichen Stromverbrauch.

  • Gilt nur für Anlagen mit separatem Zähler
  • Sie profitieren von einer prozentualen Reduzierung des Arbeitspreises Netz
  • Ein Grundpreis Netz wird nicht erhoben
     

Modul 3: Zeitvariables Netzentgelt (in Kombination mit Modul 1)
Mit Modul 3 profitieren Sie – ergänzend zur pauschalen Entlastung aus Modul 1 - von zeitabhängigen Netzentgelten, die sich im Tagesverlauf unterscheiden.

  • Es gelten drei Preisstufen beim Arbeitspreis Netz pro Tag: Nieder-, Standard- und Hochtarif
  • Voraussetzung ist ein intelligentes Messsystem (Smart Meter)
  • Dieses müssen Sie bei Ihrem Messstellenbetreiber beantragen (ggf. entstehen zusätzliche Kosten)
  • Wenn Sie Modul 3 nutzen möchten, müssen Sie dies aktiv Ihrem Energielieferanten mitteilen. Ohne aktive Auswahl bleibt automatisch Modul 1 für Sie gültig


Die Höhe der jeweiligen Netzentgeltreduzierung entnehmen Sie dem aktuell gültigen Preisblatt

Für die Dimmung sendet der Netzbetreiber ein Signal, um Geräte datenschutzkonform und diskriminierungsfrei automatisch auf minimal 4,2 kW zu dimmen. Damit die Dimmung bei Ihnen vor Ort erfolgen kann, müssen in Ihrem Haushalt ein intelligentes Messsystem sowie eine Steuereinrichtung verbaut sein. Ein intelligentes Messsystem besteht aus einem digitalen Stromzähler und einem Kommunikationsmodul, dem Smart Meter Gateway und sendet und empfängt Energieverbrauchsdaten in Echtzeit. Die Steuereinrichtung regelt dann den Leistungsfluss auf die Endverbraucher. Wie der Einbau bei Ihnen erfolgen kann und welche Kosten damit verbunden sind, erfahren Sie von Ihrem Elektrofachbetrieb.

Eigentümer steuerbarer Verbrauchseinrichtungen, die vor dem 01.01.2024 errichtet wurden und bereits in Betrieb sind, brauchen nichts zu tun. Bei Wunsch kann ein freiwilliger Wechsel in das neue 14a-Modell erfolgen. Sind Sie einmal umgestiegen, können Sie allerdings nicht mehr zurück wechseln. 

(Nacht-) Speicherheizungen haben dauerhaften Bestandsschutz und können ihre vor dem Jahr 2024 gewährte Netzentgeltreduzierung beibehalten, sofern kein Umbau und keine Anlagenänderung durchgeführt wurde. Auch der freiwillige Wechsel in den § 14a EnWG ist hier nicht möglich.

Wenn Sie einen neuen Wärmepumpenvertrag abschließen möchten, melden Sie sich bitte bei den Kolleg*innen im Kundencenter.

Bei einer Stromlieferung für Ihre Wärmepumpe besteht nach § 22 des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) die Möglichkeit, dass die KWKG-Umlage sowie die Offshore-Netzumlage auf 0,00 ct pro Kilowattstunde gesenkt werden. Diese beiden Umlagen betragen in 2026 zusammen 1,387 ct pro Kilowattstunde netto Ihres Wärmepumpen-Strompreises. Damit die Umlagenreduzierung greift, müssen jedoch mehrere Voraussetzungen erfüllt und nachgewiesen werden:

  • Der Strom wird in einer elektrisch betriebenen Wärmepumpe verbraucht
  • Die Wärmepumpe ist über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden
  • Sie sind kein Unternehmen in Schwierigkeiten*
  • Es bestehen keine offenen Rückforderungsansprüche gegen Sie aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission, der die Unzulässigkeit einer Beihilfe und deren Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt feststellt
  • Die Berücksichtigung der reduzierten Umlagen erfolgt erst nach Eingang Ihres Antrags, mit dem Sie bestätigen, dass alle genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Sollten die erforderlichen Voraussetzungen nachträglich nicht mehr vorliegen, sind Sie verpflichtet, uns dies ebenfalls unverzüglich mitzuteilen. 

Antrag auf Reduzierung der KWKG- und der Offshore-Netzumlage für elektrische Wärmepumpen
 

* Als "Unternehmen in Schwierigkeiten" definiert § 2 Nr. 20 EnFG "ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Mitteilung der Kommission - Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABL. C 249 vom 31.7.2014)"