Energiepreisbremse 2023

Mit den Gesetzen zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme sowie zur Einführung einer Strompreisbremse hat der Gesetzgeber nunmehr auch die zweite Stufe der Einführung von Energiepreisbremsen für Strom-, Gas- und Wärmekunden umgesetzt. Damit sollen private Haushalte, Unternehmen sowie soziale und kulturelle Einrichtungen vor erheblichen Mehrbelastungen geschützt werden.

Wichtig: Betroffen sind nur Kunden mit höheren vertraglichen Brutto-Arbeitspreisen als:
Gas: 12 ct/kWh
Strom: 40 ct/kWh
Wärme: 9,5 ct/kWh

Viele unserer Tarife liegen in 2023 unterhalb dieser Preisgrenzen, dann greifen die Preisbremsen nicht.


Wichtige Info!
Verzögerung bei Info-Schreiben zu den Preisbremsen

Ab März 2023 treten die von der Bundesregierung beschlossenen Preisbremsen für Strom und Gas rückwirkend zum 1. Januar 2023 in Kraft. Ziel der Stadtwerke Gronau war es, die Kunden fristgerecht bis Ende Februar über die Umsetzung der angekündigten Preisbremsen zu informieren (die WN berichteten). Aufgrund der enorm hohen Systemanpassungen bei dieser „Mammut-Aufgabe“ kommt es jedoch - wie bei vielen anderen Versorgern zu Verzögerungen.

Dazu Marion Brüning, Prokuristin und Centerleiterin Handel und Vertrieb beim Gronauer Energieversorger: „Wir sind bei der Umsetzung und Anpassung der Abrechnungsprogramme auf unseren IT-Dienstleister angewiesen. Alle arbeiten mit Hochdruck an einer korrekten Umsetzung. Allerdings sind noch weitere Testläufe und Implementierungen nötig. Das kostet viel Zeit.“

Die Stadtwerke Gronau gehen davon aus, bis Ende März alle erforderlichen Arbeiten abschließen zu können, so dass die Verrechnung der Preisbremsen für den Monat März wie geplant erfolgen kann. Lediglich die Info-Schreiben an die Kunden verzögern sich, da momentan noch nicht alle dafür benötigten Daten vorliegen. Dafür bitten die Stadtwerke um Verständnis. Wichtig: Es entstehen keine Nachteile für die Kunden. Sie erhalten die ihnen zustehenden Entlastungen in voller Höhe und müssen dazu nicht aktiv werden.


Zur Presseinformation "BDEW zu Energiepreise..."


Gas- und Wärmepreisbremse

Beispielrechnung*
Jahresverbrauch 15.000 kWh (= 1.250 kWh monatlich)
bisheriger Arbeitspreis 14 ct/kWh
neuer Arbeitspreis 16 ct/kWh

mtl. Abschlag früher (1)175 €
mtl. Abschlag neu ohne Preisbremse (2)200 €
mtl. Abschlag neu mit Preisbremse (3)160 €

 

(1)1.250 kWh x 14 ct/kWh=175 €
(2)1.250 kWh x 16 ct/kWh=200 €
(3)
80% zu 12 ct/kWh:

1.000 kWh x 12 ct/kWh

=

120 €
20% zu 16 ct/kWh: 250 kWh x 16 ct/kWh=40 €
Ergibt100%=160 €
*zzgl. Grundpreis   

 

 

Die Lage an den Energiemärkten hat im vergangenen Jahr zu extremen Preissteigerungen geführt und die weitere Entwicklung bleibt unsicher. Um private Haushalte und Unternehmen vor erheblichen Mehrbelastungen zu schützen, hat der Staat nach den Erdgas-Wärme-Soforthilfen (EWSG) nun die zweite Stufe, nach Empfehlung der ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme umgesetzt.
Im ersten Schritt wurden die Kunden über die Dezember-Soforthilfe entlastet, bei der der Abschlag komplett entfallen ist. Die zweite Stufe, die Gas- und Wärmepreisbremse (EWPBG), greift ab März 2023 aber auch rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023.

Wichtig: Betroffen sind nur Kunden mit höheren vertraglichen Brutto-Arbeitspreisen als:

  • Gas: 12 ct/kWh
  • Strom: 40 ct/kWh
  • Wärme: 9,5 ct/kWh

Viele unserer Tarife liegen in 2023 unterhalb dieser Preisgrenzen, dann greifen die Preisbremsen nicht.
Bis Ende Februar werden alle betroffenen Kunden von uns individuell informiert.

Der Staat entlastet mit Einführung der Gas- und Wärmepreisbremse Kundinnen und Kunden von leitungsgebundenem Erdgas und Wärme. Die Entlastung erfolgt über die monatlichen Abschläge.

Dabei werden zwei Gruppen unterschieden:

Private Haushalte, Vereine und kleinere und mittlere Unternehmen, die nach dem sogenannten Standardlastprofil (SLP) beliefert werden oder die an der jeweiligen Entnahmestelle im Jahr nicht mehr als 1,5 Mio kWh Gas oder Wärme verbrauchen . Sie erhalten ein Kontingent in Höhe von 80 % ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauches zu einem garantierten Bruttoarbeitspreis. Das heißt, der Preis ist für 80 Prozent des Verbrauches gedeckelt, und zwar bei 12 ct/kWh bei Gas. Bei Wärme liegt dieser bei 9,5 ct/kWh. Für Verbräuche oberhalb dieser Kontingente muss jeweils der vertraglich vereinbarte Preis gezahlt werden. 

Die zweite Gruppe umfasst Großverbraucher von Gas oder Wärme mit registrierender Leistungsmessung (RLM) bei Erdgas, die mehr als 1,5 Mio kWh Gas oder Wärme verbrauchen. Weitergehende Infos sind hier zu finden.

Wichtig: Betroffen sind nur Kunden mit höheren vertraglichen Brutto-Arbeitspreisen als:

  • Gas: 12 ct/kWh
  • Strom: 40 ct/kWh
  • Wärme: 9,5 ct/kWh

Viele unserer Tarife liegen in 2023 unterhalb dieser Preisgrenzen, dann greifen die Preisbremsen nicht.

Es muss kein Antrag auf Entlastung oder Ähnliches gestellt werden. Die Entlastung erfolgt automatisch in Form von niedrigeren monatlichen Abschlägen.
Alle Kunden, bei denen die Preisbremse greift erhalten bis Ende Februar individuelle Informationen über die dann ab März gesenkten Abschläge und rückwirkenden Zahlungen für Januar und Februar.

Mieterinnen und Mieter sind oft nicht direkt selbst Kunden beim Gas- oder Wärmeversorger. Kunden sind in diesem Fall die Vermieter, daher erhalten diese die Entlastung über den Versorgern.
Vermieterinnen und Vermieter müssen die Entlastungen aber an ihre Mieter weitergeben, und zwar im Rahmen der Betriebskostenabrechnung.

Dies ist weiterhin ohne Einschränkungen möglich und hat grundsätzlich keinen Einfluss auf das Entlastungskontingent und den dafür maßgeblichen gedeckelten Bruttoarbeitspreis. Wenn jemand im Verlauf des Jahres 2023 den Gas- oder Wärmeversorger wechselt, darf der neue Versorger jedoch erst dann die Entlastung weitergeben, wenn ihm der Kunde oder die Kundin eine Rechnungskopie des ursprünglichen Lieferanten vorlegt oder anders sicherstellt, das für die Entlastung das richtige Entlastungskontingent zugrunde gelegt werden kann.

SLP-Kunden: Standardlastprofilkunden sind in der Regel alle privaten Haushaltskunden und kleinere Gewerbebetriebe. Hier wird der Zählerstand einmal im Jahr abgelesen.

RLM-Kunden: Registrierende-Leistungsmessung-Kunden sind in der Regel größere Gewerbe- und Industriekunden. Hier übermittelt ein spezieller Zähler in einem bestimmten Rhythmus mehrmals täglich den aktuellen Verbrauch. Im Regelfall werden diese Zählertypen ab einem Jahresverbrauch von 1,5 Mio kWh Gas verbaut.

 

  • SLP-Entnahmestelle: subventioniert werden 80% von dem im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauch, zu dem gedeckelten Preis i. H. v. 12 Cent/kWh brutto für Gas bzw. 9,5 ct/kWh brutto für Wärme. 
    Dieses gilt für Kunden, die bereits von der Dezember-Soforthilfe profitiert haben.
  • RLM-Entnahmestelle: subventioniert werden 70% des Verbrauchs, der im Kalenderjahr 2021 gemessen wurde, zu einem gedeckelten Energiepreis von 7 ct/kWh (zzgl. Netzentgelte, Messentgelte und sonstiger staatlich auferlegter Preisbestandteile) bzw. 7,5 ct/kWh für Wärme (zzgl. Messentgelte und staatlich auferlegt Preisbestandteile).

Wenn dieser Verbrauch durch Sondereffekte, bspw. Hausrenovierungen, Lieferengpässe oder Einsparmaßnahmen vergleichsweise niedrig war, kann der prognostizierte Verbrauch deutlich geringer ausfallen. Für diese Härtefälle hat der Gesetzgeber keine Sonderregelungen veranlasst, so dass wir dafür keine individuellen Ausnahmen anbieten können.

Eindeutig ja. Es lohnt sich trotz der Preisbremsen Gas bzw. Wärme einzusparen, weil nur ein Anteil (80 %) des bisherigen Verbrauchs subventioniert wird. Für jede Kilowattstunde Gas oder Wärme über diesen Anteil hinaus muss der hohe Preis aus dem Versorgungsvertrag gezahlt werden. Alle von hohen Energiepreisen betroffenen Haushalte und Unternehmen bekommen einen „gesicherten Entlastungbetrag“. Wer zusätzlich Energie einspart, profitiert umso mehr. Denn jede eingesparten Kilowattstunde spart den vollen, mit dem Versorger vereinbarten Vertragspreis ein und jede mehr verbrauchte Kilowattstunde wird ebenfalls mit dem aktuellen Vertragspreis in Rechnung gestellt.

Wie kann ich Gassparen und welche Auswirkungen haben meine Sparmaßnahmen?

 

 


Strompreisbremse

Strom

Beispielrechnung

Jahresverbrauch 4.500 kWh (= 375 kWh monatlich)
bisheriger Arbeitspreis 30 ct/kWh
neuer Arbeitspreis 43 ct/kWh

mtl. Abschlag früher (1)112,50 €
mtl. Abschlag neu ohne Preisbremse (2)161,25 €
mtl. Abschlag neu mit Preisbremse (3)152,25 €

 

 

(1)375 kWh x 30 ct/kWh=112,50 €
(2)375 kWh x 50 ct/kWh=161,25 €
(3)   
80% zu 40 ct/kWh:300 kWh x 40 ct/kWh=120 €
20% zu 50 ct/kWh: 75 kWh x 43 ct/kWh=32,25 €
Ergibt100%=152,25 €
*zzgl. Grundpreis   

 

Die Lage an den Energiemärkten hat im vergangenen Jahr zu extremen Preissteigerungen geführt und die weitere Entwicklung bleibt unsicher. Um private Haushalte und Unternehmen vor erheblichen Mehrbelastungen zu schützen, dämpft der Staat durch die Strompreisbremse (StromPBG) die Energiekosten. 

Wichtig: Betroffen sind nur Kunden mit höheren vertraglichen Brutto-Arbeitspreisen als:

  • Gas: 12 ct/kWh
  • Strom: 40 ct/kWh
  • Wärme: 9,5 ct/kWh

Viele unserer Tarife liegen in 2023 unterhalb dieser Preisgrenzen, dann greifen die Preisbremsen nicht.
Bis Ende Februar werden alle betroffenen Kunden von uns individuell informiert.

Die Strompreisbremse entlastet Kundinnen und Kunden mit sehr hohen Strompreisen. Die Entlastung erfolgt über die monatlichen Abschläge.
Dabei werden zwei Gruppen unterschieden:

Private Haushalte, Vereine und kleinere und mittlere Unternehmen, die nach dem sogenannten Standardlastprofil (SLP) beliefert werden oder die an der jeweiligen Entnahmestelle im Jahr weniger als 30.000 kWh Strom verbrauchen. Sie erhalten ein Kontingent in Höhe von 80 % ihres bisherigen Jahresverbrauches zu einem garantierten Brutto-Arbeitspreis. Das heißt, der Preis ist für 80 Prozent des Verbrauches gedeckelt, und zwar bei 40 ct/kWh. Für Verbräuche oberhalb dieses Kontingents muss der vertraglich vereinbarte Preis gezahlt werden. Der bisherige Stromverbrauch entspricht entweder dem durch den Netzbetreiber prognostizierten Verbrauch oder dem Verbrauch des Jahres 2021. Für neue Entnahmestellen hat der Gesetzgeber eine Schätzregel vorgesehen.  

Die zweite Gruppe umfasst mittlere und große Unternehmen mit einem Stromverbrauch von mehr als 30.000 kWh im Jahr. Sie erhalten 70 % ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 13 ct/kWh. Netzentgelte, Steuern, Ablagen und Umlagen fallen zusätzlich an. Weitergehende Infos sind hier zu finden.

Wichtig: Betroffen sind nur Kunden mit höheren vertraglichen Brutto-Arbeitspreisen als:

  • Gas: 12 ct/kWh
  • Strom: 40 ct/kWh
  • Wärme: 9,5 ct/kWh

Viele unserer Tarife liegen in 2023 unterhalb dieser Preisgrenzen, dann greifen die Preisbremsen nicht.

Es muss kein Antrag auf Entlastung oder Ähnliches gestellt werden. Die Entlastung erfolgt automatisch in Form von niedrigeren monatlichen Abschlägen.
Alle Kunden, bei denen die Preisbremse greift erhalten bis Ende Februar individuelle Informationen über die dann ab März gesenkten Abschläge und rückwirkenden Zahlungen für Januar und Februar.

Dies ist weiterhin ohne Einschränkungen möglich und hat grundsätzlich keinen Einfluss auf das Entlastungskontingent und den dafür maßgeblichen gedeckelten Bruttoarbeitspreis. Wenn jemand im Verlauf des Jahres 2023 den Gas- oder Wärmeversorger wechselt, darf der neue Versorger jedoch erst dann die Entlastung weitergeben, wenn ihm der Kunde oder die Kundin eine Rechnungskopie des ursprünglichen Lieferanten vorlegt oder anders sicherstellt, das für die Entlastung das richtige Entlastungskontingent zugrunde gelegt werden kann. Natürlich kann sich der Entlastungsbetrag ändern, wenn Kunde und Versorger einen anderen Arbeitspreis vereinbart haben. Das Entlastungskontingent bleibt jedoch gleich.

Wie das Entlastungskontingent, für das der gedeckelte Preis gewährt wird, berechnet wird, hängt von der Art der Entnahmestelle sowie der verbrauchten Strommenge ab.

SLP-Kunden: Standardlastprofilkunden sind in der Regel alle privaten Haushaltskunden und kleinere Gewerbebetriebe. Hier wird der Zählerstand einmal im Jahr abgelesen.

RLM-Kunden: Registrierende-Leistungsmessung-Kunden sind in der Regel größere Gewerbe- und Industriekunden. Hier übermittelt ein spezieller Zähler in einem bestimmten Rhythmus mehrmals täglich den aktuellen Verbrauch. Im Regelfall werden diese Zählertypen ab einem Jahresverbrauch von 100.000 kWh verbaut und bei Einspeisern mit EE-Anlagen größer 100 kW.

Anspruch auf einen reduzierten Preis von 40 Cent pro kWh (brutto) für eine bestimmte Strommenge unter 30.000 kWh

  • SLP-Entnahmestelle: subventioniert werden 80% der aktuellen Verbrauchsprognose zu dem gedeckelten Preis i. H. v. 40 Cent/kWh brutto.
  • RLM-Entnahmestelle: subventioniert werden 80% des Verbrauchs, der im Kalenderjahr 2021 gemessen wurde, zu dem gedeckelten Preis i. H. v. 40 Cent/kWh brutto.

Anspruch auf einen reduzierten Preis von 13 Cent pro kWh (netto) für eine bestimmte Strommenge über 30.000 kWh

  • SLP-Entnahmestelle: subventioniert werden 70% der aktuellen Verbrauchsprognose zu dem gedeckelten Energiepreis von 13 ct/kWh (zzgl. Netzentgelte, Messentgelte und sonstiger staatlich auferlegter Preisbestandteile).
  • RLM-Entnahmestelle oder intelligentes Messystem: subventioniert werden 70% des Verbrauchs, der im Kalenderjahr 2021 gemessen wurde, zu einem gedeckelten Energiepreis von 13 ct/kWh (zzgl. Netzentgelte, Messentgelte und sonstiger staatlich auferlegter Preisbestandteile).

Wenn dieser Verbrauch durch Sondereffekte, bspw. Hausrenovierungen, Lieferengpässe oder Einsparmaßnahmen vergleichsweise niedrig war, kann der prognostizierte Verbrauch deutlich geringer ausfallen. Für diese Härtefälle hat der Gesetzgeber keine Sonderregelungen veranlasst, so dass wir dafür keine individuellen Ausnahmen anbieten können.

Eindeutig ja. Es lohnt sich trotz der Preisbremsen Strom einzusparen, weil nur ein Anteil (80 %) des bisherigen Verbrauchs subventioniert wird. Für jede Kilowattstunde Strom über diesen Anteil hinaus muss der hohe Preis aus dem Versorgungsvertrag gezahlt werden. Alle von hohen Energiepreisen betroffenen Haushalte und Unternehmen bekommen einen „gesicherten Entlastungbetrag“. Wer zusätzlich Energie einspart, profitiert umso mehr. Denn jede eingesparten Kilowattstunde spart den vollen, mit dem Versorger vereinbarten Vertragspreis ein und jede mehr verbrauchte Kilowattstunde wird ebenfalls mit dem aktuellen Vertragspreis in Rechnung gestellt.

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