Aktuelle Regelungen für Wärmepumpen, Wallboxen und Batteriespeicher

Auf dem Weg zur Erreichung unserer Klimaziele sind die erhöhte Nutzung von Wärmepumpen und Batteriespeichern sowie der Ausbau der privaten Lademöglichkeiten zur Förderung der E-Mobilität  wichtige Bausteine. Herausforderung ist es dabei, das Stromnetz an diesen forcierten Ausbau anzupassen und für Sie als Verbraucher schnelle Anschlüsse an das Netz zu gewährleisten - ohne Netzstabilität einzubüßen. Von der Bundesnetzagentur wurde dazu eine Neuregelung zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) erarbeitet. Mit der Novellierung und der Ausgestaltung durch die Beschlüsse der Bundesnetzagentur können wir als Netzbetreiber seit 1. Januar 2024 bei drohenden Überlastungen des Netzes die Leistung der Geräte vorübergehend dimmen. Als Verbraucher erhalten Sie als Gegenleistung für die Steuerbarkeit eine Reduzierung auf das Netzentgelt.

Steuern, dimmen oder abschalten
Steuern, dimmen oder abschalten

Um das Stromnetz zu entlasten können wir Ihre Anlage kurzfristig steuern bzw. dimmen. Eine Mindestleistung ist immer gewährleistet und eine vollständige Abschaltung von Wärmepumpen und Co. findet nicht statt. Ihr normaler Haushaltsbedarf ist von der Steuerung nicht betroffen.

Wer macht was
Wer macht was

Die Installation und Inbetriebnahme erfolgt über Ihren Elektroinstallateur, dieser schließt die Anlage entsprechend unserer Anschlussbedingungen an und meldet diese auch bei uns an!

 

Modulwahl
Modulwahl

Sie können aktuell zwischen Modul 1 und 2 wählen. Ab 1. April 2025 kommt Modul 3 hinzu, das nur in Kombination mit Modul 1 wählbar ist. Für die Module 2 und 3 ist der Einbau eines intelligenten Messsystems (iMSys) zwingend erforderlich.

Infografik zu den Moduloption im Rahmen des dynamischen Tarifes

Die Module im Vergleich

Derzeit werden zwei unterschiedliche Berechnungslogiken (Module) zur Wahl angeboten. Dabei fallen automatisch alle mit teilnahmeverpflichteten Geräten unter Modul 1 (pauschale Netzentgeltreduzierung). Damit Sie mit Ihrer neuen, steuerbaren Verbrauchseinrichtung, die ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wird, von dieser Reduzierung profitieren, müssen Sie nichts weiter tun. Wenn Sie die Voraussetzungen (separater Zähler) für Modul 2 erfüllen, können Sie einen Wechsel bei uns anfordern. Eine Kombination der beiden Module ist nicht möglich. Anders bei Modul 3, das ausdrücklich nur in Verbindung mit Modul 1 möglich ist. Auch diese Kombination können Sie bei uns ab dem 1. April anfordern. Das Preisblatt mit den reduzierten Netzentgelten finden Sie hier.  

  • Private Ladeeinrichtungen wie z. B. Wallboxen
  • Wärmepumpenheizungen
  • Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Batteriespeicher)
  • Anlagen zur Raumkühlung (Klimageräte)

Die Neuregelung gilt verpflichtend für alle Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit Inbetriebnahme ab dem 01.01.2024 mit einer Anschlussleistung von mindestens 4,2 kW. 
Für bereits vorhandene steuerbare Verbrauchseinrichtungen gelten Übergangsregelungen oder Bestandsschutz. Sie können freiwillig eine Vereinbarung mit uns eingehen, um von den reduzierten Netzentgelten zu profitieren. 

 
   
     

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach §14a EnWG

   
 

FAQs

Die Neuregelung gilt verpflichtend für alle Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit Inbetriebnahme ab dem 01.01.2024.

Für bereits vorhandene steuerbare Verbrauchsreinrichtungen gelten Übergangsregelungen bis Ende 2028 oder Bestandsschutz. Das heißt, wenn Sie bereits vor dem 01.01.2024 eine Wärmepumpe, Ladeeinrichtung oder einen Batteriespeicher ohne Steuerung betrieben haben, bleibt für Sie alles wie gehabt. Sie müssen nicht aktiv werden.

Nicht betroffen vom §14a EnWG sind Verbrauchseinrichtungen, die zu gewerblichen, betriebsnotwendigen Zwecken (bspw. Kühlhäuser) oder im Rahmen der KRITIS eingesetzt sind (bspw. Krankenhäuser oder andere kritische Infrastruktur).

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer elektrischen Leistung kleiner 4,2 kW sind generell von der Teilnahme am neuen § 14a EnWG ausgenommen

Unter steuerbare Verbrauchseinrichtungen fallen alle Anlagen mit einer elektrischen Leistung über 4,2 kW, wie z.B. private Wallboxen im nicht-öffentlichen Bereich, Wärmepumpenheizungen unter Einbeziehung von Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (z.B. Heizstäbe), Batteriespeicher oder Klimageräte zur Raumkühlung.

Nur für Wärmepumpen und Klimageräte gilt eine Besonderheit: Sofern mehrere dieser Anlagen hinter einem Netzanschluss betrieben werden, ist die Summe der Netzbezugsleistungen maßgeblich. Liegt diese Summenleistung der Einzelgeräte über 4,2 kW, so müssen die Anlagen je Fallklasse (Wärmepumpe, Klimagerät) zu einer SteuVE rechnerisch zusammengefasst werden.

Heimspeichersysteme fallen ab 01.01.2024 unter den § 14a EnWG, wenn ihre Netzanschlussleistung mehr als 4,2 kW beträgt. Dies betrifft auch Anlagen, die hauptsächlich oder ausschließlich dazu eingesetzt werden, den Strom Ihrer PV-Anlage zu speichern. Grund hierfür ist, dass Speichersysteme mit geringfügigen Softwareupdates zukünftig auch dafür genutzt werden können, Strom zu vergünstigten Bezugspreisen aus dem Netz zu beziehen. PV-Anlagenbesitzer, die einen entsprechend großen Speicher verbauen, müssen zukünftig dafür Sorge tragen, dass das Gesamtsystem mit Steuerungstechnik ausgestattet wird, die dem Netzbetreiber die Dimmung ermöglicht.

Zum Schutz des lokalen Stromnetzes und für  Sie als Netzkunde vor Netzüberlastungen, sollen Netzbetreiber die Möglichkeit erhalten, die netzwirksame Leistung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen bei Bedarf vorübergehend begrenzen zu dürfen. Diese Steuerung wird jedoch nur in absoluten Notfällen erforderlich sein. Dafür kann der Einbau von Steuertechnik erforderlich sein.

Wichtig: Ihre Versorgungssicherheit steht für uns an erster Stelle. Damit es für Sie zu keinen Komforteinbußen kommt, wird stets eine Mindestleistung garantiert, so dass Wärmepumpen betrieben und Elektroautos weiter geladen werden können. Der Netzbetreiber darf dabei den Bezug für die Dauer der konkreten Überlastung auf bis zu 4,2 kW senken. Damit können Wärmepumpen weiter betrieben und E-Autos in aller Regel in zwei Stunden für 50 Kilometer Strecke nachgeladen werden. Vollständige Abschaltungen der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen sind nicht mehr zulässig. Der reguläre Haushaltsstrom ist davon nicht betroffen.

Die Neuregelung betrifft alle Anlagen, die nach dem 01.01.2024 errichtet werden und eine Leistung von mindestens 4,2 kW haben. Die angegebene Leistung gilt je Verbrauchseinrichtung – nicht in Summe. 

In diesem Fall besteht für Sie Anspruch auf reduzierte Netzentgelte nach § 14a EnWG. Diese Reduzierung ist frei wählbar und besteht entweder aus
Modul1: einem netzbetreiberindividuellen pauschalen Betrag oder
Modul 2: einer prozentualen Reduzierung des Arbeitspreises oder
Modul 3: zeitvariablen Netzentgelten

Details

Dafür müssen Ihre Elektroinstallation und Ihre elektrischen Anlagen sowohl den technischen Anschlussbedingungen an das Niederspannungsnetz (TAB) als auch den technischen Mindestanforderungen (TMA) der Stadtwerke Gronau GmbH entsprechen.

Für die Dimmung sendet der Netzbetreiber ein Signal, um Geräte datenschutzkonform und diskriminierungsfrei automatisch auf minimal 4,2 kW zu dimmen. Damit die Dimmung bei Ihnen vor Ort erfolgen kann, müssen in Ihrem Haushalt ein intelligentes Messsystem sowie eine Steuereinrichtung verbaut sein. Ein intelligentes Messsystem besteht aus einem digitalen Stromzähler und einem Kommunikationsmodul, dem Smart Meter Gateway und sendet und empfängt Energieverbrauchsdaten in Echtzeit. Die Steuereinrichtung regelt dann den Leistungsfluss auf die Endverbraucher. Wie der Einbau bei Ihnen erfolgen kann und welche Kosten damit verbunden sind, erfahren Sie von Ihrem Elektrofachbetrieb.

Eigentümer steuerbarer Verbrauchseinrichtungen, die vor dem 01.01.2024 errichtet wurden und bereits in Betrieb sind, brauchen nichts zu tun. Bei Wunsch kann ein freiwilliger Wechsel in das neue 14a-Modell erfolgen. Sind Sie einmal umgestiegen, können Sie allerdings nicht mehr zurück wechseln.  

(Nacht-) Speicherheizungen haben dauerhaften Bestandsschutz und können ihre vor dem Jahr 2024 gewährte Netzentgeltreduzierung beibehalten, sofern kein Umbau und keine Anlagenänderung durchgeführt wurde. Auch der freiwillige Wechsel in den § 14a EnWG ist hier nicht möglich.

Wenn Sie einen neuen Wärmepumpenvertrag abschließen möchten, melden Sie sich bitte bei den Kolleg*innen im Kundencenter.

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