
Auf dem Weg zur Erreichung unserer Klimaziele sind die erhöhte Nutzung von Wärmepumpen und Batteriespeichern sowie der Ausbau der privaten Lademöglichkeiten zur Förderung der E-Mobilität wichtige Bausteine. Herausforderung ist es dabei, das Stromnetz an diesen forcierten Ausbau anzupassen und für dich als Verbraucher schnelle Anschlüsse an das Netz zu gewährleisten - ohne Netzstabilität einzubüßen. Von der Bundesnetzagentur wurde dazu eine Neuregelung zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) erarbeitet. Mit der Novellierung und der Ausgestaltung durch die Beschlüsse der Bundesnetzagentur können wir als Netzbetreiber seit 1. Januar 2024 bei drohenden Überlastungen des Netzes die Leistung der Geräte vorübergehend dimmen. Als Verbraucher erhältst du als Gegenleistung für die Steuerbarkeit eine Reduzierung auf das Netzentgelt.
Um das Stromnetz zu entlasten können wir deine Anlage kurzfristig steuern bzw. dimmen. Eine Mindestleistung ist immer gewährleistet und eine vollständige Abschaltung von Wärmepumpen und Co. findet nicht statt. Dein normaler Haushaltsbedarf ist von der Steuerung nicht betroffen.
Die Installation und Inbetriebnahme erfolgt über deinen Elektroinstallateur, dieser schließt die Anlage entsprechend unserer Anschlussbedingungen an und meldet diese auch bei uns an!
Du kannst aktuell zwischen Modul 1 und 2 wählen. Ab 1. April 2025 kommt Modul 3 hinzu, das nur in Kombination mit Modul 1 wählbar ist. Für die Module 2 und 3 ist der Einbau eines intelligenten Messsystems (iMSys) zwingend erforderlich.
Die Module im Vergleich
Derzeit werden zwei unterschiedliche Berechnungslogiken (Module) zur Wahl angeboten. Dabei fallen automatisch alle mit teilnahmeverpflichteten Geräten unter Modul 1 (pauschale Netzentgeltreduzierung). Damit du mit deiner neuen, steuerbaren Verbrauchseinrichtung, die ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wird, von dieser Reduzierung profitierst, musst du nichts weiter tun. Wenn du die Voraussetzungen (separater Zähler) für Modul 2 erfüllst, kannst du einen Wechsel bei uns anfordern. Eine Kombination der beiden Module ist nicht möglich. Anders bei Modul 3, das ausdrücklich nur in Verbindung mit Modul 1 möglich ist. Auch diese Kombination kannst du bei uns ab dem 1. April anfordern. Das Preisblatt mit den reduzierten Netzentgelten findest du hier.
Die Neuregelung gilt verpflichtend für alle Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit Inbetriebnahme ab dem 01.01.2024 mit einer Anschlussleistung von mindestens 4,2 kW.
Für bereits vorhandene steuerbare Verbrauchseinrichtungen gelten Übergangsregelungen oder Bestandsschutz. Du kannst freiwillig eine Vereinbarung mit uns eingehen, um von den reduzierten Netzentgelten zu profitieren.
Für wen gilt die Neuregelung des § 14a EnWG?
Die Neuregelung gilt verpflichtend für alle Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit Inbetriebnahme ab dem 01.01.2024.
Für bereits vorhandene steuerbare Verbrauchsreinrichtungen gelten Übergangsregelungen bis Ende 2028 oder Bestandsschutz. Das heißt, wenn du bereits vor dem 01.01.2024 eine Wärmepumpe, Ladeeinrichtung oder einen Batteriespeicher ohne Steuerung betreibst, bleibt für dich alles wie gehabt. Du musst nicht aktiv werden.
Nicht betroffen vom §14a EnWG sind Verbrauchseinrichtungen, die zu gewerblichen, betriebsnotwendigen Zwecken (bspw. Kühlhäuser) oder im Rahmen der KRITIS eingesetzt sind (bspw. Krankenhäuser oder andere kritische Infrastruktur).
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer elektrischen Leistung kleiner 4,2 kW sind generell von der Teilnahme am neuen § 14a EnWG ausgenommen
Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen?
Unter steuerbare Verbrauchseinrichtungen fallen alle Anlagen mit einer elektrischen Leistung über 4,2 kW, wie z.B. private Wallboxen im nicht-öffentlichen Bereich, Wärmepumpenheizungen unter Einbeziehung von Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (z.B. Heizstäbe), Batteriespeicher oder Klimageräte zur Raumkühlung.
Nur für Wärmepumpen und Klimageräte gilt eine Besonderheit: Sofern mehrere dieser Anlagen hinter einem Netzanschluss betrieben werden, ist die Summe der Netzbezugsleistungen maßgeblich. Liegt diese Summenleistung der Einzelgeräte über 4,2 kW, so müssen die Anlagen je Fallklasse (Wärmepumpe, Klimagerät) zu einer SteuVE rechnerisch zusammengefasst werden.
Wieso sind Heimspeichersysteme zukünftig ebenfalls vom §14a EnWG betroffen?
Heimspeichersysteme fallen ab 01.01.2024 unter den § 14a EnWG, wenn ihre Netzanschlussleistung mehr als 4,2 kW beträgt. Dies betrifft auch Anlagen, die hauptsächlich oder ausschließlich dazu eingesetzt werden, den Strom Ihrer PV-Anlage zu speichern. Grund hierfür ist, dass Speichersysteme mit geringfügigen Softwareupdates zukünftig auch dafür genutzt werden können, Strom zu vergünstigten Bezugspreisen aus dem Netz zu beziehen. PV-Anlagenbesitzer, die einen entsprechend großen Speicher verbauen, müssen zukünftig dafür Sorge tragen, dass das Gesamtsystem mit Steuerungstechnik ausgestattet wird, die dem Netzbetreiber die Dimmung ermöglicht.
Was bedeutet "Steuerung meiner Anlage durch den Netzbetreiber"?
Zum Schutz des lokalen Stromnetzes und für dich als Netzkunde vor Netzüberlastungen, sollen Netzbetreiber die Möglichkeit erhalten, die netzwirksame Leistung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen bei Bedarf vorübergehend begrenzen zu dürfen. Diese Steuerung wird jedoch nur in absoluten Notfällen erforderlich sein. Dafür kann der Einbau von Steuertechnik erforderlich sein.
Wichtig: Deine Versorgungssicherheit steht für uns an erster Stelle. Damit es für dich zu keinen Komforteinbußen kommt, wird stets eine Mindestleistung garantiert, so dass Wärmepumpen betrieben und Elektroautos weiter geladen werden können. Der Netzbetreiber darf dabei den Bezug für die Dauer der konkreten Überlastung auf bis zu 4,2 kW senken. Damit können Wärmepumpen weiter betrieben und E-Autos in aller Regel in zwei Stunden für 50 Kilometer Strecke nachgeladen werden. Vollständige Abschaltungen der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen sind nicht mehr zulässig. Der reguläre Haushaltsstrom ist davon nicht betroffen.
Ich plane die Anschaffung einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung. Was muss ich beachten?
Die Neuregelung betrifft alle Anlagen, die nach dem 01.01.2024 errichtet werden und eine Leistung von mindestens 4,2 kW haben. Die angegebene Leistung gilt je Verbrauchseinrichtung – nicht in Summe.
In diesem Fall besteht für dich Anspruch auf reduzierte Netzentgelte nach § 14a EnWG. Diese Reduzierung ist frei wählbar und besteht entweder aus
Modul1: einem netzbetreiberindividuellen pauschalen Betrag oder
Modul 2: einer prozentualen Reduzierung des Arbeitspreises oder
Modul 3: zeitvariablen Netzentgelten
Dafür müssen deine Elektroinstallation und deine elektrischen Anlagen sowohl den technischen Anschlussbedingungen an das Niederspannungsnetz (TAB) als auch den technischen Mindestanforderungen (TMA) der Stadtwerke Gronau GmbH entsprechen.
Wie erfolgt die Dimmung und welche zusätzlichen Geräte werden für den Prozess benötigt?
Für die Dimmung sendet der Netzbetreiber ein Signal, um Geräte datenschutzkonform und diskriminierungsfrei automatisch auf minimal 4,2 kW zu dimmen. Damit die Dimmung bei dir vor Ort erfolgen kann, müssen in deinem Haushalt ein intelligentes Messsystem sowie eine Steuereinrichtung verbaut sein. Ein intelligentes Messsystem besteht aus einem digitalen Stromzähler und einem Kommunikationsmodul, dem Smart Meter Gateway und sendet und empfängt Energieverbrauchsdaten in Echtzeit. Die Steuereinrichtung regelt dann den Leistungsfluss auf die Endverbraucher. Wie der Einbau bei dir erfolgen kann und welche Kosten damit verbunden sind, erfährst du von deinem Elektrofachbetrieb.
Ich habe bereits eine bestehende steuerbare Verbrauchseinrichtung. Was muss ich beachten?
Eigentümer steuerbarer Verbrauchseinrichtungen, die vor dem 01.01.2024 errichtet wurden und bereits in Betrieb sind, brauchen nichts zu tun. Bei Wunsch kann ein freiwilliger Wechsel in das neue 14a-Modell erfolgen. Bist du einmal umgestiegen, kannst du allerdings nicht mehr zurück wechseln.
(Nacht-) Speicherheizungen haben dauerhaften Bestandsschutz und können ihre vor dem Jahr 2024 gewährte Netzentgeltreduzierung beibehalten, sofern kein Umbau und keine Anlagenänderung durchgeführt wurde. Auch der freiwillige Wechsel in den § 14a EnWG ist hier nicht möglich.
Wenn du einen neuen Wärmepumpenvertrag abschließen möchtest, melde dich bitte bei den Kolleg*innen im Kundencenter.
Welche Vorteile bringt mir die Neuregelung des § 14a EnWG?
Der größte Vorteil für dich als Kund*innen sind die langfristig geringeren Netzentgelte.
Diese finanzielle Entschädigung für das Dimmen deiner Verbrauchseinrichtung(en) tritt unabhängig davon in Kraft, ob der Netzbetreiber deine Anlage herunterregelt oder nicht.
Du hast die Wahl aus einem der folgenden Module:
Modul 1: Durch deinen Netzbetreiber wird ein pauschaler Rabatt auf das Netzentgelt gewährt. Dieser beträgt für das Netz in Gronau 136,46 EUR netto für das Jahr 2025. Ein separater bei den Netzen angemeldeter Zähler ist für dieses Modul optional.
Modul 2: Der Arbeitspreis der Netzentgelte wird um 60 Prozent reduziert. Um dies technisch zu ermöglichen, ist ein separater bei den Netzen angemeldeter Zähler für dieses Modul zwingend notwendig. Das Modell kann mit der Umlagebefreiung für Wärmestrom kombiniert werden (in der Regel handelt es sich hier um eine Befreiung von der KWK- und Offshore-Umlage sowie eine Umlagebefreiung nach EnFG) und ist daher in vielen Fällen besonders für Wärmepumpen geeignet. Neben hohen Verbräuchen für eine Wärmepumpe kann diesees Modul auch für dich interessant sein, wenn du mehr als ein steuerbares Gerät besitzt.
Modul 3: Wird von den Netzbetreibern erst ab dem 1. April 2025 angeboten, da die Digitalisierung im Niederspannungsbereich bislang noch nicht entsprechend ausgestattet ist. Dann wäre es bei der Wahl von Modul 1 zusätzlich möglich, sich für ein zeitvariables Netzentgelt zu entscheiden. Hierbei werden vom Netzbetreiber innerhalb eines Tages verschiedene Preisstufen festgelegt. Entsprechend der Preisstufe, in der ein Verbrauch stattfindet, kann der Preis pro kWh variieren. Genau wie in Modul 2 ist auch hier ein separater Zähler zwingend erforderlich.
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