Antrag auf Nachprüfung einer Messeinrichtung

Auftraggeber
Kontaktdaten
Betroffenes Versorgungsobjekt
Kosten

Die Kosten für die Befundprüfung auf Veranlassung des Kunden bei Überprüfung durch die Nordwestdeutsche Zählerrevision GmbH (NRZ*) finden Sie nachstehend aufgeführt

SparteZählertyp / GrößeNetto in €MwSt.Brutto in €
GasG2,5 bis G6 295,0919%351,16
StromEinphasen Wechselstromzähler Eintarif245,3719%291,99
StromEinphasen Wechselstromzähler Mehrtarif265,3319%315,75
StromDrehstromzähler Direktanschluss Eintarif252,5219%300,50
StromDrehstromzähler Direktanschluss Mehrtarif272,4819%324,26
StromDrehstromzähler Wandleranschluss Eintarif292,4519%348,01
StromDrehstromzähler Wandleranschluss Mehrtarif312,41 19%371,77
StromDrehstrom 4-Quadranten-Zähler Direktanschluss Eintarif405,3119%482,32
StromDrehstrom 4-Quadranten-Zähler Direktanschluss Mehrtarif485,17 19%577,35
StromDrehstrom 4-Quadranten-Zähler Wandleranschluss Eintarif485,1719%577,35
StromDrehstrom 4-Quadranten-Zähler Wandleranschluss Zweitarif565,0319%672,38
WärmeWärmemengenzähler Qp 0,6 m³/h bis Qp 3,0 m³/h430,6119%512,42
WärmeWärmemengenzähler Qp 3,1 m³/h bis Qp 10 m³/h486,9319%579,45
WärmeWärmemengenzähler Qp 10,1 m³/h bis Qp 50 m³/h661,8319%787,58
WasserHauswasserzähler bis Q³ = 10 m³/h (bis ehemals Qn 6)271,007%289,97
WasserWasserzähler bis Q³ = 25 m³/h (bis ehemals Qn 15) 465,707%498,30
WasserWoltmann- Wasserzähler bis Q³ = 100 m³/h (bis ehemals Qn 60)572,407%612,47
WasserWoltmann- Wasserzähler bis Q³ = 160 m³/h (bis ehemals Qn 100) 597,707%639,54
WasserWoltmann- Verbundwasserzähler bis Q³ = 63 m³/h (bis ehemals Qn 40)661,947%708,27
WasserWoltmann- Verbundwasserzähler Q³ = 100 m³/h (bis ehemals Qn 60) 687,247%735,35

* Preise anderer Eichämter/ Prüfstellen können abweichen.

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Auftragserteilung

Die Prüfung erfolgt durch die staatlich anerkannte Prüfstelle „Nordwestdeutsche Zählerrevision, Ing. Aug. Knemeyer GmbH & Co. KG, Heideweg 33, 49196 Bad Laer“ (NZR), es sei denn der Kunde wünscht die Prüfung durch eine andere Prüfstelle/ Eichbehörde.

Rechtliche Hinweise

§ 8 Abs. 2 StromGVV/GasGVV

Der Grundversorger ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei dem Grundversorger, so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung fallen dem Grundversorger zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.

§ 19 AVBFernwärmeV

(1) Der Kunde kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtungen verlangen. Bei Messeinrichtungen, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen, kann er die Nachprüfung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 6 Abs. 2 des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei dem Fernwärme- versorgungsunternehmen, so hat er dieses vor Antragstellung zu benachrichtigen. (2) Die Kosten der Prüfung fallen dem Unternehmen zur Last, falls eine nicht unerhebliche Ungenauigkeit festgestellt wird, sonst dem Kunden. Bei Messeinrichtungen, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen, ist die Ungenauigkeit dann nicht unerheblich, wenn sie die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet.

§ 19 AVBWasserV

(1) Der Kunde kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 6 Abs. 2 des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei dem Wasserversorgungsunternehmen, so hat er dieses vor Antragstellung zu benachrichtigen. (2) Die Kosten der Prüfung fallen dem Unternehmen zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.

3.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Stadtwerke Gronau GmbH für SLP-Kunden

Der Kunde kann jederzeit schriftlich vom Lieferanten verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen an seiner Abnahmestelle durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des Eichgesetzes zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung trägt der Lieferant, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst der Kunde. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet oder nachentrichtet. […]