Hinweise & Nutzung

Hinweise zur Errichtung von Glasfaserhausanschlüssen

Die Realisierung des Hausanschlusses erfolgt in Standardbauweise, das heißt, der Hausanschluss wird mittels einer Zuführung (Anschlussleitung) von der Grundstücksgrenze bis zum Übergabepunkt im Gebäude auf dem kürzesten möglichen Weg hergestellt. Die Errichtung erfolgt vorbehaltlich technischer Realisierbarkeit. Der Abschluss des Hausanschlusses auf Kundenseite besteht aus dem Übergabepunkt im Gebäude, einem passiven Netzabschluss für die spätere Installation eines Netzabschlussgeräts unmittelbar nach der Gebäudeeinführung. Die Anschlusskosten beziehen sich auf diese Standardbauweise. Sofern es im Einzelfall bei der Installation zu unvorhersehbaren Besonderheiten kommt (beispielsweise durch besonders harte Beschaffenheit oder kontaminierten Boden/Untergrund usw.) oder Sonderbauweisen auf Wunsch des Eigentümers/ der Eigentümerin erfolgen sollen, ist hierüber eine gesonderte, schriftliche Vereinbarung vor Beginn der Arbeiten zu treffen, da die Mehrkosten gegenüber der Standardinstallation durch den Eigentümer/ die Eigentümerin zu übernehmen sind.

Eine eventuell gewünschte Neuerrichtung der Hausverkabelung (Verteilung im Gebäude) muss vom Kunden separat bei einem entsprechenden Fachbetrieb beauftragt werden.

Art und Lage des Hausanschlusses, insbesondere des Übergabepunktes, sowie die Änderung werden in Abstimmung mit dem Kunden und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen entweder von der SWG oder durch deren Beauftragte bestimmt. SWG kann zur Leistungserfüllung auch Subunternehmer einsetzen.

Einverständniserklärung zum Nutzungsvertrag des/der Eigentümer(in)

Der Eigentümer/die Eigentümerin ist damit einverstanden, dass der Netzbetreiber auf seinem/ihrem genannten Grundstück sowie an und in den darauf befindlichen Gebäuden alle die Vorrichtungen anbringt, die erforderlich sind, um Zugänge zu seinem öffentlichen Telekommunikationsnetz auf dem betreffenden oder einem benachbarten Grundstück und in den darauf befindlichen Gebäuden einzurichten, zu prüfen und instand zu halten. Dieses Recht erstreckt sich auch auf vorinstallierte Hausverkabelungen. Die Inanspruchnahme des Grundstücks durch Vorrichtungen darf nur zu einer notwendigen und zumutbaren Belastung führen. Der Netzbetreiber verpflichtet sich, unbeschadet bestehender gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche, das Grundstück des Eigentümers/der Eigentümerin und die darauf befindlichen Gebäude wieder ordnungsgemäß in-stand zu setzen, soweit das Grundstück und/oder die Gebäude durch die Vorrichtungen zur Einrichtung, Instandhaltung oder Erweiterung von Zugängen zu seinem öffentlichen Telekommunikationsnetz auf dem betreffenden oder einem benachbarten Grundstück und/oder in den darauf befindlichen Gebäuden infolge der Inanspruchnahme durch den Netzbetreiber beschädigt worden sind. Im Rahmen der technischen Möglichkeiten und der bestehenden Sicherheitsanforderungen wird der Netzbetreiber vorinstallierte Hausverkabelungen nutzen. Der Netzbetreiber wird die von ihm errichteten Vorrichtungen verlegen oder - soweit sie nicht das Grundstück versorgen und eine Verlegung nicht ausreicht - entfernen, wenn sie einer veränderten Nutzung des Grundstücks entgegenstehen und ihr Verbleib an der bisherigen Stelle nicht mehr zumutbar ist. Die Kosten für die Entfernung oder Verlegung trägt der Netzbetreiber. Dies gilt nicht für Vorrichtungen, die ausschließlich das Grundstück versorgen, wenn nicht gleich-zeitig Änderungen am öffentlichen Telekommunikationsnetz erforderlich sind. Der Netzbetreiber wird ferner binnen Jahresfrist nach der Kündigung die von ihm angebrachten Vorrichtungen auf eigene Kosten wieder beseitigen, soweit dies dem Eigentümer/der Eigentümerin zumutbar ist. Auf Verlangen des Eigentümers/der Eigentümerin wird der Netzbetreiber die Vorrichtungen unverzüglich entfernen, soweit dem nicht schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Der Nutzungsvertrag gilt auf unbestimmte Zeit. Er kann mit einer Frist von sechs Wochen von jeder Vertragspartei gekündigt werden.